Zugangsnachweis bei einer Kündigung per Einwurf – Einschreiben

Der Einlieferungsbeleg reicht als Beweis nicht aus.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass der Arbeitnehmer eine Kündigung rechtzeitig und nachweislich erhält, damit im Ergebnis die zu beachtenden Fristen eingehalten werden. Probleme entstehen immer dann, wenn eine persönliche Übergabe durch einen Boten nicht möglich ist. Häufig weichen Arbeitgeber dann auf die Zustellung per Einwurf-Einschreiben aus. Bei dem Einwurf- Einschreiben dokumentiert die Post allerdings lediglich, dass der Brief im Briefkasten (oder Postfach) des Empfängers eingeworfen worden ist. Fraglich ist aber, wie der beweisbelastete Arbeitgeber in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess nachweisen kann, dass die Kündigung auch per Post zugestellt wurde.

Mit Urteil vom 12.12.2023 – 15 Sa 20/23 hat das LAG Baden-Württemberg entschieden, dass bei einem Einwurf-Einschreiben die Kombination von Einlieferungsbeleg per Post und Sendungsstatus der Post noch keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang begründet. Vielmehr ist erforderlich, dass der Arbeitgeber zumindest eine Reproduktion des Auslieferungsbeleg, der die Unterschrift des Postzustellers trägt, vorlegt. Die Aussagekraft eines Sendungsstatus unterscheidet sich von derjenigen der Reproduktion eines Auslieferungsbelegs darin, dass hinter dem Sendungsstatus kein individueller, konkreter Mensch als Gewährperson steht.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter  „Aktuelles“ gespeichert ist.