Urlaub kann auch für Zeiten der Freistellung im Sabbatical gekürzt werden     

LAG Berlin-Brandenburg setzt Rechtsprechung des BAG konsequent fort.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.02.2024 – 1 Sa 1108/23 – entschieden, dass eine Kürzung des Urlaubs auch während der Freistellungsphase in einem sogenannten „Sabbatical“ möglich ist. Ein Sabbatical, also eine verblockte Teilzeit aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, führe nicht zu einer vergütungspflichtigen Mehrarbeit in der Ansparphase. Vielmehr würden die Arbeitsvertragsparteien hiermit vereinbaren, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Laufzeit des Sabbaticals in Teilzeit arbeitet. Während der aktiven Phase werde dabei ein Wert- bzw. Zeitguthaben aufgebaut durch Erhöhung der vereinbarten Teilzeit, während in der passiven Phase eine völlige Freistellung unter Weiterzahlung der vereinbarten (Teilzeit)Vergütung erfolge. Urlaubsrechtlich bestehe für die Zeit der völligen Freistellung kein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Erholungsurlaub. Da der gesetzliche Urlaubsanspruch jahresbezogen zu ermitteln sei, sei bei einer geringeren völligen Freistellung als zwölf Monate der Urlaubsanspruch für das betreffende Jahr nach der Formel Anzahl der Urlaubstage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht : 312 Werktage bzw. 260 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche zu errechnen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.