Scheinselbstständigkeit bei Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

Auch bei Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften kann Scheinselbstständigkeit vorliegen.

Die Frage, ob eine Dienstleistung selbstständig oder im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erbracht wird, stellt Arbeitgeber immer wieder vor Schwierigkeiten und ist häufig Beanstandungspunkt bei sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen.

Das BSG hat mit drei Urteilen vom 20.07.2023 – B 12 R 15/21 R; B 12 BA 4/22 R; B 12 BA 1/23 R – entschieden, dass die Sozialversicherungspflicht durch eine Vertragsbeziehung mit einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft nicht ausgeschlossen ist. In allen drei Verfahren waren die Kläger alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung (UG). Im Rahmen dieser UGs wurden die Kläger als Krankenpfleger bzw. Fotograf für jeweils einen Arbeitgeber tätig. Die Verträge waren zwischen den UGs und den Arbeitgebern geschlossen, die Tätigkeiten wurden ausschließlich von den Geschäftsführern erbracht.

Aus Sicht des BSG ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht bereits grundsätzlich deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist, welche die Aufträge ausführt. In der Praxis kommt es auf die tatsächlichen Umstände und vor allem auf die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und die Weisungsgebundenheit an. Rechtssicherheit gibt hier das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.

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