Achtung! Wir sind aufgrund von Umbauarbeiten leider heute ab 12:30 Uhr nicht mehr erreichbar. Ab Montag, 29.07.24, sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

Kein Gesetz zur Regelung der Arbeitszeiterfassung – und nun?

Betriebsräte versuchen möglicherweise, sich jetzt auf ein Initiativrecht zu berufen.

Das BMAS hat bekanntlich einen Referentenentwurf vorgelegt, der durch Änderungen im Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeiterfassung umfangreich gesetzlich regeln soll. Mittlerweile bestehen aber ernsthafte Zweifel, ob dieses Gesetzgebungsvorhaben weiter durchgeführt wird. Die Bundesregierung soll dazu neigen, in dieser Legislaturperiode das Thema der Neuregelung der Arbeitszeiterfassung nicht mehr ernsthaft zu verfolgen.

Die politische Ausgangslage

Die Arbeitszeiterfassung ist weder Gegenstand der Kabinettsthemenlisten noch der Vorhabensübersicht des BMAS. Bundesfinanzminister Christian Lindner hat außerdem in einem Brief an die Bundesregierung darauf bestanden, dass die im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarungen eingehalten werden.

Der Inhalt des Koalitionsvertrags

Dieser sieht eine Kopplung der Neuregelung der Arbeitszeiterfassung mit dem Schutz der Vertrauensarbeitszeit und der Ausweitung der Arbeitszeitflexibilität vor. Wörtlich heißt es auf Seite 54 des Koalitionsvertrags:

„Um auf die Veränderungen in der Arbeitswelt zu reagieren und die Wünsche von Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Unternehmen nach einer flexibleren Arbeitszeitgestaltung aufzugreifen, wollen wir Gewerkschaften und Arbeitgeber dabei unterstützen, flexible Arbeitszeitmodelle zu ermöglichen.

Wir halten am Grundsatz des 8-Stunden-Tages im Arbeitszeitgesetz fest. Im Rahmen einer im Jahre 2022 zu treffenden, befristeten Regelung mit Evaluationsklausel werden wir es ermöglichen, dass im Rahmen von Tarifverträgen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen und in einzuhaltenden Fristen ihre Arbeitszeit flexibler gestalten können. Außerdem wollen wir eine begrenzte Möglichkeit zur Abweichung von den derzeit bestehenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Tageshöchstarbeitszeit schaffen, wenn Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, aufgrund von Tarifverträgen, dies vorsehen (Experimentierräume). Im Dialog mit den Sozialpartnern prüfen wir, welchen Anpassungsbedarf wir angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitszeitrecht sehen. Dabei müssen flexible Arbeitszeitmodelle (zB Vertrauensarbeitszeit) weiterhin möglich sein.“

Der Widerstand der DGB-Gewerkschaften

Diese im Koalitionsvertrag enthaltene Paketlösung, auf die sich die FDP nun stützt, stößt auf erheblichen Widerstand bei den Gewerkschaften. Deren Ziel ist keine Regelung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz, sondern nur im Arbeitsschutzgesetz. Vor allen Dingen geht es ihnen aber darum, keine Abweichung von der Tageshöchstarbeitszeit zu tolerieren.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, u.a. zu den Folgen einer fehlenden gesetzlichen Regelung dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.