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Hinweisgeberschutzgesetz: Eine wichtige Übergangsregel endet

Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten müssen ab dem 17.12.2023 das System betreiben.

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen grundsätzlich, ein Hinweisgeberschutzsystem bereits zum 02.07.2023 einzuführen und zu installieren. Eine Ausnahme besteht für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigte. Eine Übergangsregelung verpflichtet sie, das Hinweisgeberschutzsystems erst ab dem 17.12.2023 zu betreiben.

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht insbesondere die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle samt einem internen Meldekanal für Unternehmen mit in der Regel mehr als 50 Beschäftigten vor.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.