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Finanzielles Volumen eines Sozialplans

Einigungsstelle überschreitet Ermessen bei wirtschaftlich nicht vertretbarer Dotierung.

Bei der Prüfung, wie sehr der Sozialplan das Unternehmen belastet und ob er möglicherweise dessen Fortbestand gefährdet, sind nach einem Urteil des BAG vom 14.02.2023 – 1 ABR 28/21 – sowohl das Verhältnis von Aktiva und Passiva als auch die Liquiditätslage zu berücksichtigen. Führe die Erfüllung der Sozialplan­verbindlichkeiten zu einer Illiquidität, einer bilanziellen Überschuldung oder einer nicht mehr hinnehmbaren Schmälerung des Eigenkapitals, sei die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit regelmäßig überschritten. Dies gelte auch, wenn ein Unternehmen seinen einzigen Betrieb stilllegt und damit nach Durchführung der Betriebsänderung keine Arbeitsplätze mehr vorhanden sind. Aus den Vorgaben des § 123 InsO ergebe sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens nichts Abweichendes.

Arbeitgeber sollten bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen im Zweifel den Einigungsstellenspruch wegen Überdotierung innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Erhalt gerichtlich anfechten.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Auch bei der Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs sind wir unseren Mitgliedern gerne behilflich.