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Fachkräftemangel: Vertragliche Regelung zur Erstattung einer Vermittlungsprovision

Das BAG hält eine derartige Vereinbarung für unwirksam.

Arbeitgeber haben es aufgrund der heutigen Arbeitsmarktsituation sehr schwer, geeignetes Personal zu finden. Oftmals schalten sie deshalb Personalvermittler ein. Hierdurch entstehen ihnen Kosten, wenn es dem Personalvermittler gelingt, geeignete Kandidaten vorzuschlagen und sie eine vorgeschlagene Person einstellen. Sie stehen vor dem Hintergrund dieser Vermittlungskosten vor der Frage, ob sie sich diese von dem eingestellten Arbeitsnehmer erstatten lassen, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält und der Arbeitnehmer eine bestimmte Betriebszugehörigkeit bei ihnen nicht erreicht.

In einem Urteil vom 20. Juni 2023 – 1 AZR 265/22 hat das BAG nun allerdings eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam erklärt. Eine solche Klausel ist daher nicht zu empfehlen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.