Erfolgreiche Kündigung wegen Tragens der falschen Hose

Die Missachtung von berechtigten Weisungen eines Arbeitgebers kann eine beharrliche Arbeitsverweigerung darstellen.

Befolgt ein Arbeitnehmer eine rechtmäßige Weisung seines Arbeitgebers nicht, begeht er eine Arbeitsverweigerung. Diese kann vom Arbeitgeber mit einer Abmahnung geahndet werden. Setzt der Arbeitnehmer daraufhin sein pflichtwidriges Verhalten fort, kommt eine fristgerechte Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung in Betracht. Im Einzelfall ist sogar eine fristlose Kündigung denkbar.

Dies musste ein Arbeitnehmer erfahren, der sich weigerte, die von seinem Arbeitgeber vorgeschriebene rote Hose zu tragen. Er hatte sich geweigert, eine rote Arbeitsschutzhose anzuziehen, die er bereits seit Jahren bei der Arbeit trug. Nachdem der Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtung in einer Betriebsordnung festgelegt hatte, erschien der in der Produktion tätige Arbeitnehmer entgegen der Betriebsordnung mehrfach mit einer schwarzen bzw. grauen Hose im Betrieb. Nachdem der Arbeitgeber ihn zweimal erfolglos abgemahnt hatte und er dennoch seine Pflichtverletzung fortsetzte, kündigte ihm der Arbeitgeber fristgerecht. Von einer fristlosen Kündigung sah er aus sozialen Gründen ab.

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht Solingen als auch vor dem LAG Düsseldorf erfolglos. In seiner Entscheidung vom 21.05.2024 – 3 SLa 224/24 stellte das LAG fest, dass die Anordnung des Arbeitgebers, eine rote Arbeitsschutzhose zu tragen, von seinem Weisungsrecht im Sinne des § 106 GewO gedeckt sei. Dem Arbeitgeber sei es um die Arbeitssicherheit gegangen. Dies sei nachvollziehbar, da Rot eine Signalfarbe sei, die in den Hallen des Arbeitgebers besser wahrgenommen werde als eine dunkle Farbe. Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Arbeitnehmer die rote Hose bereits seit Jahren getragen hatte und nicht ersichtlich war, aus welchen Gründen er sich schließlich beharrlich weigerte.

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