Die Teilnahme am „Potsdamer Treffen“ rechtfertigt keine fristlose Kündigung.

Bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers aus dem privaten Bereich sind für Arbeitgeber bei einer verhaltensbedingten Kündigung besondere Anforderungen zu beachten. Dies zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2024 (Urteil vom 03.07.2024, Az. 17 Ca 543/24, noch nicht rechtskräftig). Zu entscheiden war über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung einer 64-jährigen Arbeitnehmerin der Stadt Köln, die seit über 20 Jahren angestellt war und als Managerin Beschwerdemanagement arbeitete. Gestützt wurde die fristlose Kündigung auf die Teilnahme dieser Arbeitnehmerin an dem „Potsdamer Treffen“, bei dem nach einer Recherche des Netzwerks Correctiv radikale Rechte über einen „Masterplan für Deutschland“ gesprochen hatten. Das Arbeitsgericht Köln sah einen wichtigen Grund als nicht gegeben an und hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. In der Begründung wurde angeführt, dass von der Arbeitnehmerin wegen ihrer konkreten Position nur ein solches Maß an politischer Loyalität geschuldet ist, das für die funktionsgerechte Verrichtung der Tätigkeit notwendig ist. Allein die Teilnahme an dem Treffen, ohne z. B. eigene Wortbeiträge, rechtfertigt für das Gericht nicht den Schluss, dass sich die Arbeitnehmerin in innerer Übereinstimmung mit dem Inhalt der Rednerbeiträge befunden hat.

Der Fall zeigt, dass an Pflichtverletzungen aus dem privaten Bereich gesteigerte Anforderungen bei einer Kündigung gestellt werden, so dass ein konkreter Bezug zum Arbeitsverhältnis bzw. der Tätigkeit gegeben sein muss. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist. Zudem können ergänzende Informationen unserem VBU® Wissen „Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil 4, Die verhaltensbedingte Kündigung“ aus unserem ArbeitgeberNet entnommen werden.