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Die richtige Bestimmung des Empfangsberechtigten beim Betriebsrat

In der Regel ist nur der Betriebsratsvorsitzende und nur bei dessen Verhinderung der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende empfangsberechtigt. Ein Sonderfall kann vorliegen, wenn beide verhindert sind.

Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist nach dem Gesetz nur der Vorsitzende des Betriebsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, berechtigt.

Nicht mehr empfangsberechtigt und damit an der passiven Vertretung des Betriebsrats aus tatsächlichen Gründen verhindert sind der Betriebsratsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter nach einem Beschluss des LAG Düsseldorf vom 22.8. 2023 – 3 TaBV 10/23, wenn und sobald deren Arbeitszeit beendet ist und Sie sich nicht mehr auf dem Betriebsgelände befinden.

Für diesen Fall hat der Betriebsrat durch Beschluss einen Empfangsberechtigten festzulegen. Geschieht dies nicht, kann der Arbeitgeber die Erklärung gegenüber irgendeinem anderen Betriebsratsmitglied abgeben.

Nähere Informationen, insbesondere Praxisbeispiele und Handlungsempfehlungen, können Mitgliedsunternehmen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ hinterlegt ist.