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Die lang andauernde Arbeitsunfähigkeit als Störfall beim Fahrradleasing

Ein Arbeitnehmer ist auch während des Krankengeldbezugs zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet.

Viele Arbeitgeber ermöglichen ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer Entgeltumwandlung, Fahrräder zu leasen. Diese haben häufig einen Wert von mehr als 5.000 €. Machen Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch, werden die Folgen von Störfällen häufig nicht bedacht.

Ein solcher Störfall liegt u. a. dann vor, wenn ein Arbeitnehmer lang andauernd arbeitsunfähig ist und aufgrund des fehlenden Arbeitsentgeltbezugs keine Möglichkeit der Entgeltumwandlung besteht. Das Arbeitsgericht Aachen hat nun mit Urteil vom 02.09.2023 – 8 Ca 2199/22 – entschieden, wer in diesem Fall die Leasingraten zu tragen hat. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, die Arbeitgeberin sei zur Zahlung des für die Leasingraten einbehaltenen Entgeltabzugs verpflichtet. Die entsprechenden Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags seien intransparent und würden ihn unangemessen benachteiligen. Die Arbeitgeberin hingegen vertrat die Auffassung, dass eine solche Intransparenz bei den Regelungen des Überlassungsvertrags nicht vorliege.

Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Im Rahmen einer Aufrechnung habe dieser die Leasingraten vom Arbeitnehmer fordern können.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.