Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes kann auch im Verhalten bei Arbeitslosmeldung liegen

BAG präzisiert weiter Rechtsprechung zum sog. „Annahmeverzugslohn“.

Kündigungsschutzprozesse bergen erhebliche finanzielle Risiken. Arbeitgeber müssen im Falle des Unterliegens je nach Prozessdauer und Länge der ordentlichen Kündigungsfrist mit erheblichen Lohnnachzahlungen rechnen. Es liegt in Ihrem Interesse, diese Nachzahlungen so gering wie möglich zu halten. Für Arbeitgeber ist es deshalb wichtig, dass sich der Arbeitnehmer das anrechnen lassen muss, was er hätte verdienen können, wenn er nicht böswillig die Annahme einer ihm zumutbaren Arbeit unterlassen hätte (§ 11 Nr. 2 KSchG).

Ein solches „böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes“ ist insbesondere dann zu verneinen, wenn sich der Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend meldet (§ 38 Abs. 1 SGB III) und deren Vermittlungsangebote annimmt. Entscheidend sind die Gesamtumstände des Einzelfalls.

Das BAG hatte sich in seinem Urteil vom 07.02.2024 – 5 AZR 177/23 – mit der Frage zu befassen, ob ein „böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs“ im o.g. Sinne auch dann vorliegt, wenn der gekündigte Arbeitnehmer zwar seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nachgekommen ist, gleichzeitig aber durch sein Verhalten dafür gesorgt hat, dass die Agentur für Arbeit ihm tatsächlich keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer der Agentur für Arbeit mitgeteilt, dass er keine Vermittlungsvorschläge wünsche und erklärt, dass er sich bewerben werde, wenn man ihn dazu zwinge. Einem potentiellen Arbeitgeber würde er jedoch bei einer Bewerbung – noch vor einem Vorstellungsgespräch – mitteilen, dass bei seinem letzten Arbeitgeber ein Gerichtsverfahren anhängig sei und er dort unbedingt weiterarbeiten wolle. Dieses Verhalten wurde von der Vorinstanz – dem LAG Baden-Württemberg – aus Sicht des BAG nicht ausreichend gewürdigt, so dass die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen wurde.

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