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Betriebsrentenstärkungsgesetz: Referentenentwurf

Erleichterung beim Zugang zum Sozialpartnermodell geplant.

Nach dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die Verbreitung der „grundsätzlich freiwilligen“ betrieblichen Altersversorgung auch in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen gefördert werden.

Hierzu gehört auch eine Weiterentwicklung des im Jahr 2018 durch das erste Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführten und auf Tarifverträgen beruhenden Sozialpartnermodells.

Das Sozialpartnermodell ist für Arbeitgeber deshalb besonders interessant, weil hier die Möglichkeit eröffnet wird, eine reine Beitragszusage als Arbeitgeber abzugeben, ohne darüber hinaus für die Erfüllung der zugesagten Leistungen über die Beitragszusage hinaus einstehen zu müssen und ohne eine Insolvenzsicherung durchführen zu müssen. Nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen wird der Zugang zu einem Sozialpartnermodell für tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien über einen Tarifvertrag hergestellt. Nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien können nach der bisherigen Rechtslage ein Sozialpartnermodell nutzen, wenn sie die Anwendung der für das konkrete Arbeitsverhältnis „einschlägigen“ tariflichen Regelungen zum Sozialpartnermodell vereinbaren, sofern der dortige Tarifvertrag dies zulässt.

Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz will der Gesetzgeber den Zugang zum Sozialpartnermodell erleichtern. So sollen auch nicht einschlägige Tarifverträge in Bezug genommen werden können, wenn dieser Tarifvertrag eine solche in Bezugnahme gestattet und die dortige Gewerkschaft auch für das den Zugang zum Sozialpartnermodell suchende Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist.

Darüber hinaus soll es auch möglich werden, Optionssysteme auf Betriebsebene zu errichten. Mit Optionssystemen werden alle Arbeitnehmer automatisch in die Entgeltumwandlung einbezogen und haben ein Widerspruchsrecht. Aktuell sind Optionssysteme nur auf tarifvertraglicher Grundlage möglich. Künftig sollen auch Betriebsvereinbarungen zulässig sein.

Die Abfindungsgrenze für unverfallbare Versorgungsanwartschaften für sog. Kleinanwartschaften soll erhöht werden, wenn der Abfindungsbetrag nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, sondern mit seiner Zustimmung vom Arbeitgeber unmittelbar in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. In diesem Fall ist eine Verdoppelung der derzeitigen Wertgrenze (alten Bundesländer) für abfindbare laufende Leistungen i.H.v. monatlich 35,35 € bzw. für abfindbare Kapitalleistungen bei 4.242 €. Die Wertgrenzen werden jährlich angepasst.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.