Betriebsratsschulung: Betriebsrat hat Beurteilungsspielraum hinsichtlich Schulungsformats

Der Betriebsrat hat grundsätzlich die Wahl zwischen Präsenz- und Online-Schulungen.

Die Kosten für Betriebsratsschulungen sind häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen den Betriebsparteien. Der Arbeitgeber hat ein betriebswirtschaftliches Interesse daran, dass diese Kosten nicht „aus dem Ruder laufen“. § 37 Abs. 6 BetrVG gibt dem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die für die Betriebsratstätigkeit „erforderlich“ sind. Das Betriebsratsmitglied ist hierfür unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Kosten der Schulungsveranstaltung zu tragen.

Das BAG hat mit Beschluss vom 07.02.2024 – 7 ABR 8/23 – entschieden, dass dem Betriebsrat bei der Entscheidung über die Entsendung seiner Mitglieder zu einer Schulung ein Beurteilungsspielraum zusteht, der sich grundsätzlich auch auf das Schulungsformat erstreckt. Die Kostentragungspflicht kann auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten für eine auswärtige Präsenzschulung umfassen, und zwar auch dann, wenn derselbe Schulungsanbieter ein inhaltsgleiches Webinar anbietet. Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats, sich für ein Präsenzseminar entscheiden zu können, entfällt nicht deshalb, weil dieses wegen der erforderlichen Übernachtung und Verpflegung regelmäßig mit höheren Kosten verbunden ist als eine Online-Veranstaltung.

Mitgliedsunternehmen können weitere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ hinterlegt ist und nach Veröffentlichung in unser monatliches Gesamtrundschreiben aufgenommen wird.