Behandlung von Parkplatzkosten bei Firmenwagenüberlassung

Vom Arbeitgeber gemieteter Parkplatz mindert den geldwerten Vorteil.

Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und entrichtet der Arbeitnehmer ein Entgelt für einen Parkplatz, den der Arbeitnehmer auf Grundlage einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung von dem Arbeitgeber an der ersten Tätigkeitsstätte anmietet, so mindert dieses Entgelt den nach der so genannten 1 %-Methode ermittelten geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Firmenwagens für private Fahrten.

So entschied das Finanzgericht Köln am 20.04.2023 – 1 K 1234/22. Die Parkkosten stünden zwangsläufig im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeugs, da dieser zwingend eine Parkmöglichkeit voraussetzt. Im entschiedenen Fall war es gerichtsbekannt, dass im Umfeld des Betriebssitzes kaum öffentliche Parkplätze zur Verfügung stünden, so dass die Notwendigkeit bestand, die Stellplätze zu organisieren. Hier konnten die Mitarbeiter mit Firmenwagen bei ihrem Arbeitgeber einen Parkplatz für 30 € im Monat anmieten. Diese Kosten hielt das Finanzgericht als von dem Arbeitnehmer übernommene Aufwendungen für abzugsfähig. Die Revision wurde zugelassen, das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.