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Ausreichender Einwand des Rechtsmissbrauchs durch den Arbeitgeber bei einem Entschädigungsverlangen des Bewerbers nach dem AGG

Macht ein Bewerber Entschädigungsansprüche gegenüber einem Arbeitgeber gelten, bei dem er früher bereits unter Angstzuständen gearbeitet hat, vermag dies ein gewichtiges Indiz für einen Rechtsmissbrauch zu sein.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht u.a. zugunsten von Bewerbern, die rechtswidrig nach diesem Gesetz diskriminiert werden, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche vor. Von besonderer Bedeutung sind insoweit die in § 15 Abs. 2 AGG geregelten Entschädigungsansprüche, da diese keinen konkreten vom Arbeitnehmer oder Bewerber darzulegenden Schaden erfordern.

In der Praxis gibt es immer wieder Bewerber, die versuchen, durch Geltendmachung von vermeintlichen Diskriminierungen derartige Entschädigungszahlungen zu erhalten, obwohl sie gar nicht an dem Arbeitsplatz interessiert sind. Für sie stellt die durch das AGG eingeräumte Möglichkeit, eine Entschädigungszahlung zu erhalten, gleichsam eine Einnahmequelle besonderer Art dar. Die Entschädigung kann bis zu drei Monatsgehältern betragen.

Für Arbeitgeber ist es deshalb wichtig zu wissen, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber einem Bewerber, der vermeintlich Entschädigungsansprüche geltend macht, einen Rechtsmissbrauch entgegenhalten kann.

Ein solcher Rechtsmissbrauch ist nach einem Urteil des BAG vom 19.01.2023 – 8 AZR 437/21 – anzunehmen, wenn sich die Person nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Ferner finden sie im ArbeitgeberNet unser VBU® Wissen „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“ mit umfangreichen Informationen.