Aufenthaltstitel zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens oder der Anerkennungspartnerschaft

Neues BA-Zusatzblatt.

Neue gesetzliche Regelungen sollen die Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland etwas einfacher machen: Mit der neuen Anerkennungspartnerschaft können Personen aus Drittstaaten künftig erst einreisen und dann das gesamte Anerkennungsverfahren in Deutschland durchführen. Dazu verpflichten sich die angehende Fachkraft und ihr Arbeitgeber, die Anerkennung nach der Einreise zu beantragen und das Verfahren einschließlich Qualifizierung aktiv zu betreiben. Der Aufenthalt ist zunächst für ein Jahr möglich und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat zur Beantragung des Aufenthaltstitels zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens sowie der Anerkennungspartnerschaft aufgrund des § 16d AufenthG ein neues Zusatzblatt A erstellt.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffent­lichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.