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Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV kein Arbeitslohn 

Eine Versteuerung findet nicht statt.

Die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung aufgrund eines Summenbescheides durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn. Mit Urteil vom 15.06.2023 – VI R 27/20 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine vorteilsbegründete Zuordnung der Zahlung des Arbeitgebers zu einem Beitragskonto nicht bewirkt wird, wenn diese aufgrund eines Summenbescheides gezahlt werden. Anders als bei den personenbezogenen Beitragsabzug kommt die Zahlung nicht dem einzelnen Arbeitnehmer, sondern nur dem Sozialversicherungsträger zugute, ohne dass diesen Zahlungen dem Grunde nach (zukünftige) Leistungsansprüche der Versicherungsnehmer gegenüberstehen. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitgeber Kosten für Veranstaltungen einer pauschalen Versteuerung nach § 37b  (EStG) unterzogen, diese den einzelnen Arbeitnehmer nicht zugeordnet und übersehen, dass auch pauschaliert versteuerte Sachzuwendungen des Arbeitgebers sozialversicherungspflichtig sind.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.