VBU Kompakt

Aktuelles aus der Sozial- und Tarifpolitik, Verschiedenes

Positionspapier der BDA zur mobilen Arbeit   

Die BDA hat ihr Positionspapier zur mobilen Arbeit überarbeitet. Es widmet sich den aktuell dringlichsten politischen Themen: Angemessene Definition zur mobilen Arbeit; Ablehnung des Erörterungsanspruches; Anforderungen aus Arbeitgebersicht zum Arbeitsschutz und zur mobilen Arbeit aus dem Ausland; Hinweise zu einem gelungenen personalpolitischen Vorgehen. Dieses Papier ist dem Bundesarbeitsministerium vorgelegt worden.


Online-Informationsveranstaltung für Arbeitgeber

Im Rahmen der Aktivitäten zur Sicherung von Fachkräftebedarfen erweitert die Agentur für Arbeit Solingen-Wuppertal ihr Informationsangebot. Am 15.03.2023 informiert die Bundesagentur in einer einstündigen Online-Veranstaltung über Möglichkeiten der Förderung, wenn es um die Weiterbildung eigener Beschäftigter geht. Die Anmeldemöglichkeit finden Sie im ArbeitgeberNet.


VBU® Wissen „Berufsausbildungsverhältnis“

Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels wird die Entscheidung zur Ausbildung eigener Fachkräfte im Unternehmen immer bedeutsamer. Es ist daher sinnvoll, sich über die jeweiligen Rechte sowie Pflichten und die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Berufsausbildungsverhältnisses zu informieren. Eine wertvolle Hilfe bietet hierzu unser Heft „Berufsausbildungsverhältnis“ aus der Reihe VBU® Wissen, das wir angesichts gesetzlicher Änderungen zum wesentlichen Inhalt des Berufsausbildungsvertrages entsprechend aktualisiert haben. Die neue Fassung kann von Mitgliedsunternehmen im ArbeitgeberNet eingesehen und heruntergeladen werden.


Aktuelles aus dem Arbeits- und Sozialrecht

Urlaubsabgeltung und tarifvertragliche Ausschlussfristen

Das Gericht gewährt in seiner Entscheidung vom 31.01.2023 – 9 AZR 244/20 – Arbeitnehmern eine Art Vertrauensschutz vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018 – C-684/16. In dieser Entscheidung hat das Gericht neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgesehen. Erst ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung musste nach Ansicht des BAG ein Arbeitnehmer davon ausgehen, dass Urlaubsabgeltungsansprüche tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Folglich beginnen tarifvertragliche Ausschlussfristen erst ab dem 06.11.2018. Sofern tarifvertragliche Ausschlussfristen greifen, sind aber auch damit die meisten Urlaubsabgeltungsansprüche bei bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern verfallen, sofern diese bisher noch nicht geltend gemacht wurden.


Arbeitgeber dürfen keine rechtswidrige Ungleichbehandlung beim Entgelt von Männern und Frauen vornehmen

Arbeitgeber müssen im Rahmen der Compliance beachten, dass sie bei der Höhe des Arbeitsent-gelts keine rechtswidrigen Benachteiligungen von Frauen und Männern vornehmen. Ansonsten besteht für sie die Gefahr, dass sie Schadensersatz und Entschädigungen leisten müssen. Wie schwierig es manchmal ist, die Regelungen für eine Gleichbehandlung, die vom Gesetz und von der Rechtsprechung verlangt werden, zu beachten, zeigt eine neue Entscheidung des BAG, die erhebliche Auswirkungen haben kann. Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran soll sich nach Auffassung des BAG in einem Urteil vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21 – nichts ändern, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt. In der Praxis wurde in der Vergangenheit in einem derartigen Fall häufig der Vertragsfreiheit Vorrang eingeräumt. Erst den Entscheidungsgründen wird zu entnehmen sein, welche Bedeutung diese Entscheidung tatsächlich hat und was von Arbeitgebern zukünftig zu beachten sein wird.


Ist das Lesen von SMS des Arbeitgebers während der Freizeit Arbeitszeit?

Das LAG Schleswig-Holstein hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 27.09.2022 – 1 Sa 39 öD/22 – entschieden, dass ein Mitarbeiter nicht verpflichtet ist, sich in seiner Freizeit zu erkundi-gen, ob sein Dienstplan geändert worden ist. Er ist demnach auch nicht verpflichtet, eine Mitteilung des Arbeitgebers – etwa per Telefon – entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen. Nimmt er eine Information über eine Dienstplanänderung nicht zur Kenntnis, geht ihm diese erst bei dem ursprünglichen Dienstbeginn zu. Eine Abmahnung wegen verspäteter Arbeitsaufnahme ist in einem solchen Fall nicht rechtmäßig.


Nachträgliche Korrektur der Entgeltabrechnung   

Nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Korrektur der Steuerabzüge grundsätzlich nicht mehr möglich. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dies unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen. Diese sogenannte haftungsbefreiende Anzeige berechtigt das Finanzamt, die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer einzufordern. Daneben ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei einer nachträglichen Korrektur die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten. Ein unterbliebener Beitragsabzug der Arbeitnehmeranteile ist jedoch nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen möglich.


Steuerliche Behandlung von Entschädigungszahlungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 25.01.2023 ein Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Entschädigungszahlungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz veröffentlicht. Das BMF reagierte damit auf den gemeinsamen Vorschlag der BDA und des BDI für eine Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregelung. Die Grundsätze greifen, wenn eine vorzunehmende Änderung des Lohnsteuerabzugs im Zeitraum 2020 bis 2023 nicht mehr zulässig ist. Betroffen sind die Fälle, bei denen die von den Behörden erstatteten Beträge von dem Wert abweichen, der arbeitgeberseitig beantragt und vorausbezahlt worden war. Das BMF-Schreiben finden Sie in unserem ArbeitgeberNet.


Schwerbehindertenrecht – Frist zur Zahlung der Ausgleichsabgabe

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber bis spätestens zum 31.03. eines Jahres die Anzahl der Schwerbehinderten für das Vorjahr an die Bundesagentur für Arbeit melden. Die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe ist ebenfalls bis zum 31.03. für das vorangegangene Kalenderjahr an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrations-/Inklusionsamt zu überweisen.


VBU® Wissen „Kurzarbeit“

Das VBU® Wissen „Kurzarbeit“ ist überarbeitet worden. Die aktualisierte Fassung kann im ArbeitgeberNet heruntergeladen werden.