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Infektion mit dem Corona-Virus als Arbeitsunfall

Die sozialgerichtliche Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an den Nachweis.

Eine Covid-19-Erkrankung kann grundsätzlich einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Kommt es nach einer Infektion mit dem Corona-Virus zu einer Erkrankung, kann dies als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Dass eine Pandemie mit jederzeitiger Ansteckungsmöglichkeit besondere Nachweisprobleme mit sich bringt, zeigt ein erstes hierzu ergangenes LSG-Urteil. Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 29.04.2024 – L 1 U 2085/23 – erstmalig Kriterien grundsätzlicher Art für die Beweisführung aufgestellt.

Die Eingangsvoraussetzung für die Anerkennung einer Infektion mit dem Virus als Arbeitsunfall ist ein Kontakt mit einer Indexperson während einer versicherten, gegebenenfalls betrieblichen Verrichtung. Eine Indexperson ist eine Person, die nachweislich bereits vor dem Versicherten mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert war.

Erst wenn ein solcher Kontakt mit einer Indexperson im Vollbeweis gesichert ist, muss auf zweiter Ebene ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen diesem Kontakt und der späteren Infektion des Versicherten bestehen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.