Auch zu späte Zielvorgabe kann Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, zumindest einen Teil der Vergütung davon abhängig zu machen, dass bestimmte Arbeitsergebnisse erreicht werden. Häufig werden hierzu sog. Zielvereinbarungen abgeschlossen, wonach unter Berücksichtigung bestimmter Parameter ein sog. Zielbonus gezahlt wird. Die Zielfestlegung hat hierbei in der Regel zu Beginn eines Geschäftsjahres von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam zu erfolgen. Das BAG hatte mit seiner grundlegenden Entscheidung vom 12.12.2007 – 10 AZR 97/07 – bereits entschieden, dass eine vollständig unterbliebene Zielfestlegung insoweit einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen könne. Offengelassen hat das BAG bisher, ob diese Grundsätze auch bei einseitig vom Arbeitgeber zu treffenden sog. Zielvorgaben gelten.

Erfolgt eine Zielvorgabe erst zu einem derart späten Zeitpunkt innerhalb des maßgeblichen Geschäftsjahres, dass sie ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen kann, ist sie nach einem Urteil des LAG Köln vom 06.02.2024 – 4 Sa 390/23 – so zu behandeln, als sei sie überhaupt nicht erfolgt. Ein derart später Zeitpunkt sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Geschäftsjahr bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist. Dem Arbeitnehmer bleibe dann kein hinreichender Zeitraum mehr, die vorgegebenen Jahresziele effektiv zu verfolgen. Daher habe der der Kläger Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB, wobei gemäߧ 252 Satz 1 BGB von einer hundertprozentigen Zielerreichung auszugehen sei. Eine Anreizfunktion werde auch nicht per se dadurch ausgeschlossen, dass die unterlassene Zielvorgabe unternehmensbezogene Ziele betrifft.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.