Achtung! Wir sind aufgrund von Umbauarbeiten leider heute ab 12:30 Uhr nicht mehr erreichbar. Ab Montag, 29.07.24, sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

Eine Veränderung in der Teamzuordnung kann als betriebsverfassungsrechtliche Versetzung anzusehen sein

Entscheidend soll sein, ob nach dem Wechsel in der neuen organisatorischen Einheit ein spürbares anderes „Arbeitsregime“ gilt.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat u. a. vor jeder Versetzung zu beteiligen. Einzelheiten des Umfangs der Beteiligung ergeben sich aus § 99 Abs. 1 BetrVG. Eine Versetzung i. S. dieser Vorschrift ist nach § 95 Abs. 3 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Arbeitgeber, die dieses Beteiligungsrecht des Betriebsrats verletzen, riskieren erhebliche Folgen. Führen sie nämlich eine solche Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats durch, so kann der Betriebsrat nach § 101 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Versetzung aufzuheben. Hierzu ist der Arbeitgeber dann nach einer rechtskräftigen Entscheidung verpflichtet. Ansonsten droht ihm nach § 101 Satz 3 BetrVG ein Zwangsgeld.

In der Praxis kann es schwierig sein zu beurteilen, ob eine Versetzung i. S. des § 99 BetrVG vorliegt. In der Praxis kommt es häufiger zu der Frage, ob die Veränderung einer Teamzuordnung bereits eine Versetzung i. S. des § 99 BetrVG darstellt. Ausführliche Hinweise ergeben sich aus einer Entscheidung des LAG Thüringen vom 09.05.2023 – 1 TaBV 5/22.

Nach Auffassung des Gerichts kann in einem solchen Fall eine Versetzung in größeren Betrieben mit Abteilungen und weiteren Unterbereichen vorliegen, wenn für den betroffenen Arbeitnehmer nach dem Wechsel in der neuen organisatorischen Einheit ein spürbares anderes „Arbeitsregime“ gilt. Der Praxis ist zu empfehlen, in Zweifelsfällen den Betriebsrat vorsorglich zu beteiligen. Nicht übersehen darf, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit der vorläufigen Personalmaßnahme i. S. des § 100 BetrVG auch bei Versetzungen zusteht.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.