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Homeoffice: Kein Unfallversicherungsschutz auf außerhäuslichen Wegen zur Versorgung mit Essen

Der Unfallversicherungsschutz bezieht sich nur auf die Wege im eigenen Haushalt.

Immer wieder stellen sich Fragen, ob die Nahrungsaufnahme bzw. Wege zur Beschaffung gesetzlich unfallversichert sind. So hatte das SG Würzburg zu klären, ob Beschäftigte, die im Homeoffice tätig sind, unfallversichert sind, wenn sie in der Mittagspause auswärtig ein Mittagessen besorgen.

Nach einer Entscheidung des SG Würzburg vom 27.03.2023 – S 5 U 6/23 – bezieht sich die durch § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII gewollte Gleichstellung zwischen auf der Unternehmensstätte tätigen Versicherten und im Homeoffice tätigen Versicherten nur auf die Wege im eigenen Haushalt. Außerhäusliche Wege zur Versorgung mit Essen und/oder Getränken stehen bei im Homeoffice tätigen Versicherten nicht unter Versicherungsschutz.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.