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Rente und Hinzuverdienst – Eine beitragsrechtliche Betrachtung

Entscheidend für die beitragsrechtlich Behandlung ist der Beginn der Beschäftigung.

Seit Anfang 2023 sind die vormals bestehende Hinzuverdienstgrenze (6.300 €) sowie der Hinzuverdienstdeckel für Rentner, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen, endgültig weggefallen. Seitdem taucht vermehrt die Konstellation auf, dass Rentner trotz Bezugs einer Altersrente weiterbeschäftigt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Auswirkungen der Bezug einer Altersrente auf die Beitragslast einer parallel zum Rentenbezug ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung hat.

Für die Beantwortung der Frage ist entscheidend, ob die Beschäftigung vor oder nach Erreichen der vom Geburtsjahrgang abhängigen individuellen Regelaltersgrenze ausgeübt wird und ob die Altersrente als Vollrente oder als Teilrente neben der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bezogen wird.

Der Arbeitgeber hat immer den Arbeitgeberanteil des Beitragssatzes in alle Zweige der Sozialversicherung abzuführen. Dies gilt mithin auch dann, wenn der beschäftigte Rentner selbst in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung mit seiner Beschäftigung keiner Beitragspflicht mehr unterliegt.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.