Achtung! Wir sind aufgrund von Umbauarbeiten leider heute ab 12:30 Uhr nicht mehr erreichbar. Ab Montag, 29.07.24, sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

Die Unwirksamkeit von Betriebsvereinbarungen aufgrund einer Tarifsperre

Das BAG stellt die Reichweite einer solchen Tarifsperre und die Folgen einer Missachtung dar.

Betriebsvereinbarungen bieten für Arbeitgeber den Vorteil, dass ohne Änderung von Arbeitsverträgen allgemeine Regelungen für die Belegschaft getroffen werden können. Hierbei kann es sich auch um Regelungen halten, die aus Sicht der Arbeitnehmer nachteilig sind. Das Gesetz sieht in § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ausdrücklich vor, dass Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend gelten.

Voraussetzung für diese aus Sicht des Arbeitgebers günstige Gestaltungsmöglichkeit ist aber, dass die Betriebsvereinbarung wirksam ist. Dies ist u.a. dann nicht der Fall, wenn sie gegen die sogenannte Tarifsperre verstößt.

Arbeitsentgelt und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Derartige Regelungen wären unwirksam. Diese Unwegsamkeitsfolge tritt nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG lediglich dann nicht ein, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. In diesem Fall haben die Tarifvertragsparteien den Arbeitgebern gerade erlaubt, mit ihren Betriebsräten vom Tarifvertrag abweichende Regelungen zu treffen.

Beachten müssen Arbeitgeber aber, dass diese Sperrwirkung etwas gelockert ist, wenn die Betriebsvereinbarung erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Sinne des § 87 Abs. 1 BetrVG beinhaltet. Derartige Mitbestimmungsrechte sind z. B. Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) oder die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). In einem solchen Fall steht eine tarifvertragliche Regelung nur dann der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung entgegen, wenn tatsächlich eine entsprechende Tarifnorm von den Tarifvertragsparteien geschaffen wurde. Im Gegensatz zu § 77 Abs. 3 BetrVG reicht es nicht aus, wenn eine solche Tarifregelung lediglich üblich ist.

Der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG verlangt lediglich die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers. Einer normativen Gebundenheit der betriebszugehörigen Arbeitnehmer bedarf es nicht.

Die Folgen, die eine solche unwirksame Betriebsvereinbarung haben kann, werden ausführlich in einem Beschluss des BAG vom 25.01.2023 – 4 ABR 4/22 – dargestellt.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.