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Die ordnungsgemäße Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigung in der Wartezeit

Eine solche Anhörung ist von der bloßen Unterrichtung zu unterscheiden.

Kündigungen, die von Arbeitgebern ausgesprochen werden, scheitern oft an Formalien. Für Arbeitgeber ist es deshalb besonders wichtig, derartige Formalien zu kennen und in der Praxis richtig anzuwenden. Eine dieser Formalien ist die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im Vorfeld einer Kündigung.

Ein Arbeitgeber hat nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die ohne eine solche Beteiligung ausgesprochene Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGV IX unwirksam.

In der Praxis wird häufig verkannt, dass diese Anhörung – ebenso wie die Anhörung eines Betriebsrats – auch dann erforderlich ist, wenn der Arbeitnehmer noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besitzt. Dieser Kündigungsschutz tritt nach § 1 Abs. 1 KSchG erst dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Dies hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern in einer Entscheidung vom 07.03.2023 – 5 Sa 127/22 – noch einmal betont. Außerdem legt das Gericht in der Entscheidung die Anforderungen an eine derartige Anhörung dar. Demnach genügt für eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers regelmäßig nicht, der Schwerbehindertenvertretung lediglich das an den Betriebsrat gerichtete Anhörungsschreiben zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen und Praxistipps dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.