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Das BAG klärt die Anforderungen für Beweiserleichterungen aufgrund einer Namensliste zum Interessenausgleich

Die Überlegungen des Arbeitgebers zum Personalabbau müssen das Planungsstadium erreicht haben.

Eine solche in der Praxis wichtige Beweiserleichterung enthalten § 1 Abs. 5 KSchG und für den Fall einer Insolvenz § 125 Abs. 1 InsO.  Sind bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Für das Gericht steht dann folglich erst einmal fest, dass es zu einem Wegfall eines Arbeitsplatzes gekommen ist, der Voraussetzung der Kündigung des jeweiligen Arbeitnehmers ist. Der betroffene Arbeitnehmer müsste das Gericht vom Gegenteil überzeugen; ein Beweis, der ihm nur selten gelingen wird.

Voraussetzung für diese Vermutungswirkung eine Namensliste zum Interessenausgleich ist aber u. a. nach einer Entscheidung des BAG vom 17.08.2023 –  6 AZR 56/23 – dass eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG geplant und der Name des gekündigten Arbeitnehmers in einer Namensliste zum Interessenausgleich aufgeführt ist. Hieraus folgt zum einen, dass eine Namensliste eine solche Vermutungswirkung nicht entfaltet, wenn die Überlegungen des Arbeitgebers zur Betriebsänderung, insbesondere zu einem erheblichen Personalabbau, noch nicht das Planungsstadium erreicht haben. Nicht entschieden hat das BAG allerdings, ob die Vermutungswirkung auch dann verloren geht, wenn die Betriebsänderung zumindest zum Teil schon vollzogen wurde, bevor es zum Abschluss der Namensliste gekommen ist. Es steht zu befürchten, dass das BAG einer solchen Namensliste die Vermutungswirkung versagt.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Weitere Hinweise zur Durchführung von Betriebsänderungen können Mitgliedsunternehmen unserem VBU®Wissen „Betriebsänderungen gemäß §§ 111, 112 BetrVG“ entnehmen, das in unserem ArbeitgeberNet unter „VBU®Wissen“ gespeichert ist.