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Gerichte stellen Anforderungen an Ausnahmetatbestände nach dem Arbeitszeitgesetz

Die Begründung von Arbeitgebern, die sich auf solche Ausnahmetatbestände berufen wollen, bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung.

Das deutsche Arbeitszeitrecht ist aus Sicht von Arbeitgebern äußerst streng. So darf nach § 3 Abs. 1 die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Arbeitgeber sind deshalb die im Arbeitszeitgesetz geregelten Ausnahmetatbestände, die insbesondere in den § § 14,15 ArbZG enthalten sind, von großer Bedeutung.

Es ist sinnvoll, vor dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem ArbZG zuvor Rechtsrat einzuholen, denn für die Ausnahmetatbestände nach §§ 14, 15 ArbZG zur Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen sind hohe Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt für die Anforderungen, die an die einzelnen Ausnahmetatbestände gestellt werden, als auch für den Vortrag des Arbeitgebers im Antrag selbst.

Diese Erfahrungen machte ein Reinigungsdienstleister, der eine Arbeitszeitverlängerung über zehn Stunden pro Arbeitstag hinaus für die zur Reinigung während des Messebetriebes eingesetzten Mitarbeiter für 18 Messeveranstaltungen im Jahr 2023 beantragte. Er berief sich dabei auf diverse Ausnahmetatbestände mit verschiedenen Begründungen nach §§ 14,15 ArbZG. Die Arbeitsschutzbehörde lehnte sämtliche der von ihm vorgebrachten Genehmigungsansätze ab. Diese behördliche Ablehnungsentscheidung wurde nun durch den aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 16.06.2023 – 29 L 1045/23 bestätigt. Die Entscheidung zeigt, dass die Anforderungen an Ausnahmetatbestände zur Überschreitung der Vorgaben des ArbZG sehr hoch sind. Selbst wenn man diverse Begründungsansätze wählt, ist dies keine Garantie für den Erhalt einer Ausnahmegenehmigung.

Mitgliedsunternehmen, die sich auf entsprechende Ausnahmetatbestände berufen wollen, sollten deshalb zuvor unsere Rechtsabteilung einschalten. Weitere Informationen zum Arbeitszeitrecht sind auch in unserem VBU® Wissen „Arbeitszeit, Rechtsgrundlagen und Gestaltungsmöglichkeiten“ enthalten, das Mitgliedsunternehmen in unserem ArbeitgeberNet einsehen können. Ergänzende Informationen zu der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung finden Mitgliedsunternehmen in unserem ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“.