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Gesetze zur Einführung von Energiepreisbremsen – Verkündung einer verwaltungsrechtlichen Nichtbeanstandungsfrist

Außerdem können die Kollektivvereinbarungen an bestimmte E-Mail-Adressen übersandt werden.

Unternehmen, die als sog. Letztverbraucher Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage des § 29 Abs. 1 EWPBG bzw. § 37 Abs. 1 StromBG staatliche Förderungen erhalten, wenn sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 getroffen haben. Die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse sehen vor, dass Unternehmen ihre Kollektivvereinbarungen im Rahmen der Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis zum 31. Juli 2023 bei der zuständigen Prüfbehörde einreichen müssen. Um das fristgerechte Einreichen trotz der bislang fehlenden Prüfbehörde gewährleisten zu können, hat nun die Beratungsgesellschaft PWC im Auftrag des BMWK Postfächer zum Übersenden der Unterlagen eingerichtet.

Das BMWK räumt außerdem für die Abgabe dieser Erklärungen zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht nunmehr eine verwaltungsrechtliche Nichtbeanstandungsfrist bis zum Ablauf des 30. September 2023 ein.

Das Ministerium hat auch seine FAQ mit Hinweisen und Erläuterungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des EWPBG und des StromPBG aktualisiert. Mitgliedsunternehmen erhalten Muster für den Abschluss solcher Beschäftigungssicherungsvereinbarungen, die zum Nachweis der Einhaltung der aus § 37 Abs. 1 StromBG bzw. § 37 Abs. 1 EWPBG folgenden gesetzlichen Verpflichtungen bei der Prüfbehörde einzureichen sind, auf Anfrage von uns.

Mitgliedsunternehmen können außerdem nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Dort ist auch der FAQ gespeichert.