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Ein Headset ist keine technische Überwachungseinrichtung

Das LAG Sachsen verneint ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats, da keine persönlichen Daten erhoben werden.

In Unternehmen werden verstärkt Headsets eingesetzt. Sie ermöglichen nicht nur eine bequemere Kommunikation, sondern erfüllen in vielen Fällen aufgrund der zunehmenden Digitalisierung Zusatzaufgaben. Hierzu gehört zum Beispiel die Erhebung von Registrierungsdaten. Vor diesem Hintergrund stellt sich in den Betrieben die Frage, ob der Einsatz solcher Headsets der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. In einem aktuellen Beschluss vom 21.10.2022, 4 TaBV 9/22, bestätigt das LAG Sachsen die Position des Arbeitgebers und lehnte ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Ferner verweisen wir auf unser Seminar für unsere Mitgliedsunternehmen zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrates am 21.11.2023, 14:00 bis 16:30 Uhr.