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Ein Betriebsratsvorsitzender darf nicht zugleich Datenschutzbeauftragter sein

Bei Ausübung beider Ämter in Personalunion besteht ein Interessenkonflikt.

Unter Compliance-Gesichtspunkten hat in den letzten Jahren insbesondere das Datenschutzrecht an Bedeutung gewonnen. Soweit in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden, ist von dem Arbeitgeber gemäß § 38 BDSG ein Datenschutzbeauftragter zu benennen. In der Praxis üben betriebsinterne Datenschutzbeauftragte neben ihrem Amt oft noch andere Tätigkeiten im Unternehmen aus. Der Datenschutzbeauftragte kann zwar andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen, hierbei ist aber gemäß Art. 38 Abs. 6 DS-GVO sicherzustellen, dass dies nicht zu einem Interessenkonflikt führt.

Das BAG hat mit Urteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 383/19 – entschieden, dass der Vorsitz im Betriebsrat einer Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten typischerweise entgegensteht und den Arbeitgeber in aller Regel berechtigt, die Benennung zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen. Drohende Interessenkonflikte stünden einer Kompatibilität beider Ämter entgegen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.