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Störfallabrechnung von Wertguthaben

Unzutreffend erfasste Werte führen zu Beitragsnachforderungen.

Störfallabrechnungen von Wertguthaben sind in der Praxis oft fehlerträchtig. Als Störfälle werden Ereignisse bezeichnet, die dazu führen, dass das bei flexibler Arbeitszeit oder in der Altersteilzeit angesparte Wertguthaben nicht in der Freistellungsphase ausgezahlt und damit nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden kann. Beispielhaft treten Störfälle bei Beendigung der Beschäftigung durch Kündigung oder durch den Tod des Arbeitnehmers auf. In der Entgeltabrechnung stellt sich in diesen Fällen die Frage, wie sich der Störfall auf die Beitragsberechnung auswirkt. Die korrekte beitrags- und melderechtliche Abwicklung bei Wertguthabenvereinbarungen wird sorgfältig durch die Rentenversicherungsträger geprüft.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass bei Betriebsprüfungen festgestellt worden sei, dass bei Wertguthaben Vortragswerte aus nicht zertifizierten Entgeltabrechnungsprogrammen manuell und ohne beitragsrechtliche Überprüfung in ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm übernommen wurden. Dies könne zu Problemen bei Störfallabrechnungen führen, wenn das Zustandekommen der Vortragswerte nicht nachvollziehbar sei.

In der Praxis ist somit darauf zu achten, den Gesamtzeitraum von Beginn der Ansparphase bis zum Störfall lückenlos möglichst mit einem zertifizierten Entgeltabrechnungsprogramm zu dokumentieren. Ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm mit einem Modul für die Wertguthabenabrechnung bietet dem Anwender die Möglichkeit, die erforderlichen Werte zu erfassen und fortzuschreiben. Im Störfall ist es nur dann maschinell möglich, eine korrekte Auflösung des Wertguthabens abzurechnen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.