Die Tarifverträge der VBU®

Allgemeingültige Regelungen für das Personalmanagement
Acht der neun Mitgliedsverbände der VBU® schließen für ihre Mitgliedsunternehmen mit den Gewerkschaften Tarifverträge ab. In den Tarifkommissionen, die die Verhandlungen begleiten, werden sie nicht nur von dem jeweils zuständigen Geschäftsführer des Tarifträgerverbands, sondern auch durch Unternehmer aus dem Kreis der Mitgliedschaft vertreten. Auf diese Weise fließen praktische Erfahrungen in die Verhandlungen mit ein.

Flächentarifverträge helfen bei der Fachkräftegewinnung

Die Mehrheit unserer Unternehmen ist Mitglied in einem Tarifträgerverband. Bei der Abwägung, ob eine solche Tarifbindung erstrebenswert ist, sind folgende Gesichtspunkte bedenkenswert: Immer wichtiger wird die Bedeutung des Flächentarifvertrags im Zusammenhang mit dem immer stärker spürbaren Fachkräftemangel. Arbeitnehmer können bei einer Tarifbindung ihres eventuellen künftigen Arbeitgebers feststellen, welche Arbeitsbedingungen ihnen mindestens zustehen.

Tarifverträge stellen daher eine Art Werbemittel dar und können beim „Employer branding“ verwendet werden. Nicht gehindert ist der jeweilige Arbeitgeber dann, mit dem jeweiligen Bewerber ein höheres Arbeitsentgelt zu vereinbaren, wenn dieser ansonsten nicht bereit ist, zu ihm zu kommen. Tarifverträge enthalten lediglich Mindestbedingungen, die zugunsten der Arbeitnehmer „nach oben“ im Arbeitsvertrag korrigiert werden können.

Tarifverträge erleichtern die Arbeit des Personalmanagements

… und damit die Arbeit der Geschäftsführung in einem erheblichen Umfang. Sie enthalten uniforme Regelungen für die Belegschaft und schaffen eine einheitliche Vergütungsregelung. Bei den Tarifverhandlungen können außerdem bei der Festlegung der künftigen Höhe der Mindestvergütung die Besonderheiten der jeweiligen Branche berücksichtigt werden. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen stellen derartige Tarifverträge ein nicht zu unterschätzendes Dienstleistungsangebot dar, da sie häufig komplexere Rechtsmaterien regeln, die vom einzelnen Arbeitgeber nicht oder nur äußerst zeitraubend mit den Arbeitnehmern vereinbart werden könnten.

Zwar können auch Arbeitgeber selbst mit der zuständigen Gewerkschaft einen Tarifvertrag speziell für ihr Unternehmen in Form eines Haustarifvertrags abschließen. Hierbei werden dann aber auch nur die Verhältnisse in dem jeweiligen Unternehmen berücksichtigt, während der Flächentarifvertrag den Querschnitt der Branche abbildet. Außerdem sind derartige Verhandlungen sehr zeitaufwendig.

Planungssicherheit durch Flächentarifverträge

Flächentarifverträge bieten ferner in einer hochvernetzten und arbeitsteilig organisierten Wirtschaft finanzielle Planungssicherheit. Während der Laufzeit eines solchen Tarifvertrags müssen die Unternehmen, die Mitglied eines Tarifverträgeverbands sind, nicht befürchten, von der jeweiligen Gewerkschaft mit einem Streik überzogen zu werden, der zu finanziellen Einbußen und zur Beeinträchtigung von Kundenbeziehungen führen kann. Es gilt eine gesetzliche Friedenspflicht. Aus Sicht von Lieferanten gewährleistet sie während ihrer Laufzeit störungsfreie Lieferbeziehungen, auf die gerade deren Kunden besonderen Wert legen.

„Viele Tarifverträge enthalten (…) flexible Regelungen, die eine
Anpassung an die speziellen betrieblichen Gegebenheiten ermöglichen.“

Ein weiteres Plus für Arbeitgeber

Tarifverträge können Regelungen zugunsten der Arbeitgeber enthalten. Deutlich ist dies z. B. insbesondere bei der Einführung von Kurzarbeit geworden. Viele Tarifverträge ermöglichen eine derartige Reduzierung der Arbeitszeit, sodass Arbeitgeber nicht darauf angewiesen waren, entsprechende Regelungen arbeitsvertraglich mit jedem einzelnen Arbeitnehmer zu vereinbaren. Tarifverträge stellen auch kein starres Regelungssystem dar. In vielen Fällen enthalten sie Öffnungsklauseln, die es den Arbeitgebern auf Betriebsebene ermöglichen, Regelungen auch zulasten der Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Derartige Öffnungsklauseln können z. B. ermöglichen: Die Absenkung oder Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die Erhöhung der Zahl möglicher Befristungen oder die Verlängerung der möglichen Dauer einzelner Befristungen. Viele Tarifverträge enthalten außerdem flexible Regelungen, die eine Anpassung an die speziellen betrieblichen Gegebenheiten ermöglichen. Deutlich wird dies insbesondere bei der Arbeitszeitflexibilisierung.

Beispiel: § 4 Nr. 2 Arbeitszeitabkommen für die nordrheinische Textilindustrie: Die Arbeitszeit kann anderweitig auf mehrere Wochen innerhalb eines Ausgleichszeitraums von längstens 52 Wochen verteilt werden, insbesondere auch im Rahmen von Freischichtenregelungen.

Ergänzungstarifverträge schaffen Flexibilität

Änderungen in den Ergänzungstarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie

60 %

Arbeitszeit

49 %

Tarifliches
Zusatzgeld und Sonderzahlungen

47 %

Entgelte

29 %

Urlaubstage und Urlaubsgeld

7 %

Befristung

7 %

Altersteilzeit

Tarifverträge, die zum Stichtag 31.03.2019 gültig waren. Auswertung von knapp 400 Ergänzungsverträgen aus der Metall- und Elektroindustrie.
Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft

Denkbar ist auch, vom Flächentarifvertrag abweichende Ergänzungstarifverträge zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft zu vereinbaren, wenn hierfür beim jeweiligen Arbeitgeber ein nachweisbares Bedürfnis besteht. Derartige Ergänzungstarifverträge sind nicht selten.

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